Seitens des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport hat uns folgende Information erreicht:
Mit Wirkung zum 22. April 2021 wurde das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) - wie Ihnen bekannt ist - geändert und es gilt seitdem in allen Kreisen mit einer 7-TageInzidenz von über 100 bezüglich des Sports das IfSG und hier insbesondere § 28 b, Abs. 1, Nr. 6 IfSG. Für eine Inzidenz unter 100 in den Kreisen gilt nach wie vor die Corona-Kontaktbeschränkungsverordnung des Landes Hessen und die hierzu gültigen und Ihnen bekannten Auslegungshinweise. Zur Auslegung des IfSG haben sowohl Behörden, Ministerien als auch die Vertreter des organisierten Sports eine Vielzahl von Rückfragen der Vereine erreicht, da aufgrund der Formulierung des Gesetzes viele Unklarheiten bestehen. Um eine länderübergreifend einheitliche Auslegung des Gesetzes zu gewährleisten, hat sich die Sportministerkonferrenz daher an das Bundesinnenministerium (BMI) gewandt und entsprechende Vorschläge für die Auslegung des Gesetzes unterbreitet. Am heutigen Tage hat nun das BMI in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitgeteilt, dass diesen Auslegungshinweisen zugestimmt wird. Ich möchte Ihnen daher anbei diese Auslegungshinweise übersenden. Diese können zur Auslegung von § 28 b Abs. 1, Nr. 6 IfSG als verbindlich betrachtet werden.
Die Auslegungshinweise finden Sie hier